Kosten

RVGBeratung u. a.Vertretung und VerteidigungBeratungs- und Prozesskostenhilfe

Ein Hinweis vorab

Ein kostenloser und dennoch guter Rat vorab: Verzichten Sie nie aus Angst vor eventuellen Kosten darauf, bei rechtlichen Fragen und Problemen einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen.

Wenn Sie mittellos sind oder nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie je nach Anliegen Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beantragen. Auch darüber berate ich Sie gerne und helfe Ihnen bei Bedarf beim Stellen entsprechender Anträge. Weitere Informationen dazu habe ich weiter unten auf der Seite zusammengestellt.

Grundsätzlich gilt jedenfalls: Mich erst einmal zu fragen, kostet gar nichts – rufen Sie mich also gerne unverbindlich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail und vereinbaren Sie einen Termin mit mir.

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Gesetzliche Regelung der anwaltlichen Vergütung

Unsere Vergütung ist im Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) geregelt. Die Gebühr für die Erstberatung eines Verbraucher darf danach 190 € nicht übersteigen. Vor unliebsamen Überraschungen sind Sie also sicher. Erfahrungsgemäß liegt die Gebühr in der Praxis aber deutlich darunter (zwischen 60 und 150 € zzgl. MwSt.) und richtet sich alleine nach dem konkreten Arbeitsaufwand.

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Gebühren für Beratung, Erstattung von Gutachten und Mediation

Das RVG ermutigt uns Anwälte zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit unseren Mandanten. Dabei haben wir einen recht großen Spielraum, so dass sich die Gebühren alleine nach der tatsächlichen Schwierigkeit und dem Arbeitsaufwand im Einzelfall richten – der Rest ist Verhandlungssache.

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Vertretung und Strafverteidigung

Vertrete ich Sie vor Gericht oder werde ich als (Jugend-)Strafverteidiger für Sie tätig, dann richten sich meine Gebühren grundsätzlich nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG. Im Falle einer Beiordnung, z. B. als Pflichtverteidiger, aber auch in Zivilverfahren, trägt der Staat die Kosten.

Beauftragen Sie mich als Wahlverteidiger, gilt ein Gebührenrahmen. Die Höhe der Wahlverteidigergebühr hängt letztlich immer von den Umständen des Einzelfalles, vor allem vom konkreten Aufwand ab.

Auch in den Fällen habe ich die Möglichkeit, Vergütungsvereinbarungen mit Ihnen abzuschließen. Sprechen Sie mich gerne darauf an.

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Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Die Beratungshilfe ist geregelt im Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG).

Danach wird Beratungshilfe auf Antrag gewährt, wenn

  1. der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann,
  2. nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
  3. die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Dabei helfe ich Ihnen gerne.

Beachten Sie bitte, dass ich nur die nach Bewilligung des Antrags vorgenommenen Tätigkeiten abrechnen darf. Melden Sie sich daher bitte so schnell wie möglich, damit der Antrag noch rechtzeitig gestellt werden kann.


Die Prozesskostenhilfe ist im siebten Titel der Zivilprozessordnung (§§ 114 ff. ZPO) geregelt.

Sie wird nur auf Antrag gewährt, wenn

  1. eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und
  2. die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der Antragstellung unterstütze ich Sie bei Bedarf selbstverständlich.

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