Heute suchte ich auf der Website des Verwaltungsgerichts Braunschweig nach ganz anderen Informationen, bin dann aber eher zufällig auf ein Urteil aus dem November 2009 gestoßen.

Danach sind für Internet-PCs keine Rundfunkgebühren zu zahlen – und das selbst dann nicht, wenn sie gewerblich genutzt werden.

Besonders interessant finde ich an der Begründung, dass der NDR nach Auffassung des Gerichts

“derzeit im Internet keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung [stelle]. Er ‘streame’ seine Radiosender, was zur Folge habe, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen könne. Um Gebühren erheben zu dürfen, müsse er aber gewährleisten, dass die Nutzer jederzeit auf sein Angebot zugreifen können. Dies habe der NDR durch seine Kapazitätsangaben vor Gericht nicht belegt.” (aus der Pressemitteilung des Gerichts vom 21.12.2009)

Interessanter Ansatz, der hoffentlich auch in der nächsten Instanz Berücksichtigung finden wird. Sofern der Beklagte Sender Rechtsmittel einlegt, wobei es mich wunderte, wenn er das nicht machte. Wir werden sehen…

Fundstellen:

  • Urteil der 4. Kammer – Einzelrichter – vom 20.11.2009 – , Aktenzeichen 4 A 188/09
  • Urteil zur Gebührenfreiheit gewerblich genutzter Computer als Zweitgeräte vom 30.05.2008, Aktenzeichen 4 A 149/07

Auf ihrer Website stellt die GEZ u. a. ein Gebührenlexikon zur Verfügung, dessen Lektüre indes nicht nur Fragen beantwortet, sondern gleich neue aufwirft.

Problemstellung

So frage ich mich, ob bzw. wie z. B. die Befreiung von der Gebührenpflicht unmittelbar nach erstmaligem Erwerb eines “Rundfunkempfängers” möglich ist.

Wenn überhaupt – und danach sieht es nicht aus:

Beginn der Gebührenpflicht

Unter Nr. 5 erfährt man zum Beginn der Gebührenpflicht

“Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird.”

Aha. Wenn ich das richtig verstehe, muss ich z. B. also auch dann für den kompletten Juni Gebühren zahlen, wenn ich mir erst gegen Ende des Monats erstmals einen Fernseher kaufe und vorher keinen sonstigen Rundfunkempfänger zum Empfang bereithielt. Zugegeben: Etwas theoretisch, aber nicht unmöglich.

Wie auch immer: Halb so wild, immerhin gibt es noch die Möglichkeit der

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht

Oder? Denn das könnte eng werden, schließlich ist laut Nr. 4 des Lexikons

“Eine Befreiung [...] nur für die Zukunft möglich.”

Selbst wenn ich es also schaffen sollte, meinen Antrag auf Befreiung nebst den erforderlichen Nachweisen noch im Juni bei der GEZ einzureichen, werde ich erst für den Folgemonat von der Gebührenpflicht befreit. Wenn überhaupt, aber das ist noch so ein Thema für sich.

Folgerung

Wenn eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag nur für die Zukunft (Folgemonat) möglich ist, die Gebührenpflicht aber auf den Anfang des Monats praktisch zurückwirkt, in dem erstmals ein Rundfunkempfänger zum Empfang bereitgehalten wird, dann hat man ein Problem.

Es sei denn, die Befreiung wird schon einmal vorbeugend vorsorglich beantragt, für den Fall, dass im Folgemonat erstmals ein Rundfunkempfänger zum Empfang bereitgehalten wird.

Man könnte nun denken, das Problem sei etwas lebensfremd konstruiert, denn irgendwie sind wir ja doch alle irgendwie oder haben zumindest Rundfunkempfänger (und sei es der internetfähige PC oder das Mobiltelefon mit eingebautem Radio usw.).

Ganz so einfach ist es aber nicht: Man denke nur an junge Menschen, die bislang ohne eigenes Einkommen mit im Haushalt der Eltern lebten und nun anlässlich der Aufnahme ihrer Berufsausbildung oder eines Studiums z. B. ihre erste eigene Wohnung beziehen usw. und sich nun erstmals eigene Geräte anschaffen.

Kann alles gut vorkommen und kommt auch regelmäßig vor.

Wie also soll das obige Dilemma gelöst werden?

Vorsorgliche Antragstellung

Auch die GEZ sieht eine vorsorgliche Antragstellung durchaus vor, da

“eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben. Nur bei einer vorsorglichen Antragstellung kann eine eventuelle Befreiung zum Folgemonat der vorsorglichen Antragstellung ausgesprochen werden.”

Allerdings bezieht sich die GEZ auf Fälle, in denen Sozialleistungen oder die Zuerkennung des RF-Merkzeichens schon bei der zuständigen Behörde beantragt, der jeweilige Bescheid aber noch nicht erlassen wurde.

Meines Erachtens müsste die vorsorgliche Antragstellung aber auch in den oben aufgezeigten Fällen möglich sein.

Jedenfalls dann, wenn jemand grundsätzlich gebührenpflichtig ist bzw. wäre, weil er einen Rundfunkempfänger zum Empfang bereithält, für den gegenwärtig – da z. B. Zweitgerät – aber noch keine Gebühren gezahlt werden müssen.

Steht nun zum Beispiel der Umzug in die erste eigene Wohnung an, sollte der Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht – sofern die in Betracht kommt – noch im Monat vor dem Umzug gestellt werden – rein vorsorglich.

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Die GEZ mag ich nicht besonders, wie mir überhaupt das ganze mehr als skurrile Gebührenmodell (Vertrag zu Lasten Dritter, internetfähige Computer werden durch Einspeisung entsprechenden Contents in das Netz wie durch Zauberhand zu – natürlich gebührenpflichtigen – “Rundfunkempfängern” gemacht usw.) nicht besonders behagt.

Hätte kein Problem damit, tatsächlich abgerufene Inhalte angemessen zu bezahlen, aber bei fairer Abrechnung bekämen einige Leute wahrscheinlich die Probleme, so dass man auf so ein Gebührenmodell wohl lange warten kann.

Wie auch immer: Wenn mir die GEZ aber stattgebende Widerspruchsbescheide schicken muss, mag ich sie schon fast wieder – aber auch nur fast und auch nicht wirklich…

Der Fall zeigt jedenfalls einmal mehr, dass man nicht alle Bescheide der GEZ klaglos hinnehmen sollte. Wobei vor der Klage ja auch immer noch der Widerspruch statthaft ist.

Dabei berate ich Sie natürlich gerne oder lege den Widerspruch auch gleich für Sie ein, denn gegen die GEZ macht das immer doppelt Spaß…

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