Erneut hatte der Bundesgerichtshof zu klären, ob das Bildnis einer prominenten Person auch ohne deren Einwilligung auf der Titelseite einer Illustrierten veröffentlicht werden darf.

Die Vorinstanzen hatten das verneint, der BGH aber gab dem Kläger Recht und stellte fest, dass

“bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.”

Urteil des I. Zivilsenats vom 11. März 2009, Aktenzeichen: I ZR 8/07 (liegt noch nicht gedruckt vor)

Pressemitteilung Nr. 58/09 vom 11. März 2009

Grenzen der Zulässigkeit bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt

Untersuchungen im Intimbereich bei Beschuldigten, die lediglich in Untersuchungshaft verbracht werden, können unter Umständen unverhältnismäßig sein und damit das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzen.

So der einstimmige Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009.

Aktenzeichen: 2 BvR 455/08

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverfassungsgrichts

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